Dezember 2019

Notarzttätigkeit als Liebhaberei?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob die Tätigkeit als Notarzt eines bereits in Pension befindlichen Arztes Liebhaberei darstellt.



Der Arzt hatte mit Beginn der Pension eine selbständige Notarzttätigkeit aufgenommen und neben den Pensionsbezügen auch selbständige Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. In den letzten vier Jahren wurden ausschließlich Verluste erzielt. Auch über die gesamte Dauer der Notarzttätigkeit wurde ein kumulierter Verlust erwirtschaftet. Der Arzt erkrankte im Jahr 2011 und konnte dadurch keine Umsätze erzielen und keine Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage vornehmen. Er wollte in diesem Jahr die Verluste aus der Notarzttätigkeit mit seinen Pensionsauskünften ausgleichen.

Im vorliegenden Fall entschied das BFG entgegen der Ansicht des Finanzamtes, dass ein Verlustausgleich möglich ist, da es sich bei der Tätigkeit als Arzt um eine Tätigkeit mit Annahme einer Einkunftsquelle handelt. Diese hat ergeben, dass die Vermutung einer „Einkunftsquelle mit Gewinnerzielungsabsicht“ nicht widerlegt werden kann. 

Tätigkeiten, die keinen Gewinn erwarten lassen


Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Daraus folgt, dass Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften, etwa Pensionseinkünften, ausgeglichen werden dürfen. Ergibt sich ausnahmsweise ein Gewinn, ist dieser aber auch nicht steuerpflichtig.

Dabei ist zu unterscheiden:

Fallen bei Tätigkeiten mit Annahme einer Einkunftsquelle Verluste an, ist anhand folgender Kriterien zu prüfen, ob ein Gesamtgewinn zu erzielen ist:

Bei Tätigkeiten, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen, wird von vornherein vermutet, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, wie etwa bei Warenhandelsbetrieben oder einem Arzt (Tätigkeit mit widerlegbarer Einkunftsquellenvermutung).
Tätigkeiten wie der Betrieb einer Pferdezucht, die Vermietung von Sportflugzeugen, die Tätigkeit als Hobby-Maler oder die Vermietung einer Eigentumswohnung („kleine Vermietung“) gelten als Liebhaberei (Liebhabereivermutung).

Bei Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung werden die auftretenden Verluste von Beginn an als Liebhaberei behandelt und dürfen somit nicht mit anderen Einkunftsquellen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn mittels Prognoserechnung nachgewiesen wird, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten ist.

Ausmaß und Entwicklung der Verluste
Relation der Verluste zu den Gewinnen
Ursachen der Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
Marktgerechtes Verhalten in Bezug auf die angebotenen Leistungen und die Preisgestaltung
Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage

Bei Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung werden die auftretenden Verluste von Beginn an als Liebhaberei behandelt und dürfen somit nicht mit anderen Einkunftsquellen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn mittels Prognoserechnung nachgewiesen wird, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten ist.

Wenn Sie aus Ihrer Tätigkeit bereits länger Verluste erwirtschaften, könnte es Sinn machen zu prüfen, ob Liebhaberei vorliegt. Wir unterstützen Sie dabei gerne.