Soweit Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, darf nur der Teil der Vorsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.
Bei Vorsteuerbeträgen, die sowohl mit unecht steuerfreien ärztlichen Umsätzen als auch mit umsatzsteuerpflichtigen Apothekenumsätzen im Zusammenhang stehen, muss ein Aufteilungsmaßstab gewählt werden, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt.
Finanzamt lehnte Vorsteuerabzug ab
Ein praktischer Arzt mit Befugnis zum Betrieb einer Hausapotheke errichtete ein Gebäude, welches im Erdgeschoss eine Apotheke sowie Ordinationsräumlichkeiten und im Obergeschoß „Dienstzimmer“ sowie Wohnräume umfasste. Im Zuge einer Betriebsprüfung nahm das Finanzamt eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der Raumgröße vor. Dabei rechnete es den Apothekenraum zur Gänze sowie den Vorraum und den Anmeldebereich zu 50% dem Betrieb der Apotheke zu. Die restlichen Räumlichkeiten wurden der ärztlichen Tätigkeit zugeordnet, weshalb das Finanzamt für diese Räume den Vorsteuerabzug zur Gänze ablehnte.
Gegen diese Aufteilung erhob der Arzt Beschwerde, weil das Finanzamt auch nicht direkt zuordenbare Gebäudeteile wie etwa das Wartezimmer, den Heizraum oder den Schlafbereich zur Gänze dem ärztlichen Bereich zugeordnet hatte. Es wurde deshalb beantragt, für jene Räume, die direkt der ärztlichen Tätigkeit zuzuordnen sind (Ordinationen und Therapieräume) keinen Vorsteuerabzug zu gewähren, für den Apothekenbereich die Vorsteuer voll zum Abzug zuzulassen und für alle übrigen betrieblichen Räume Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel zuzuerkennen.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH folgte der Rechtsansicht des Arztes und betonte, dass im Bezug auf die gemischt verwendeten Räume ein Aufteilungsmaßstab zu suchen ist, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Zulässig ist dabei jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet. Inwieweit der Umsatzschlüssel als geeignetes Maß für die Bestimmung des für die gemischt genutzten Räume anteilig zustehenden Vorsteuerabzugs ist, lies der VwGH offen.
Da bei der Aufteilung von Vorsteuern formelle und auch inhaltliche Vorgaben zu berücksichtigen sind, empfehlen wir bei Tätigkeiten, durch die sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden, eine zeitgerechte und umfassende Beratung. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
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